Geschäftsherrn

  1. Die Zinszahlungen erfolgten auch im Interesse der Bekl. Sie ist Schuldnerin der angefallenen Zinsen und hat den Nutzen hieraus. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Zinszahlungen subjektiv dem Willen des Geschäftsherrn entsprachen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die beiden Eingangsfälle zeigen, daß bei ihnen ein umfangreicher Überwachungsmechanismus notwendig werden kann, würde man das Wissen der einen Abteilung und das Wissen der einen Zweigstelle dem jeweiligen Geschäftsherrn zurechnen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)