Mitbürgern der Kl., die bei der Bekl. angerufen hatten, hatte der Gemeindeoberinspektor A unbestritten erklärt, die Abrechnung sei richtig; die Geschoßflächenzahl von 0,5 entspreche der tatsächlichen Nutzbarkeit.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ein »neuer Blockmaßstab mit 5,0 Geschoßflächenzahl« entspräche auch nicht dem »historischen Muster«, sondern bedeute totale Überbauung der Flächen.
( Quelle: TAZ 1991)
Ohne Haus wäre das Grundstück mehr wert, weil dann bei Bebauung die zulässige Geschoßflächenzahl (in diesem Fall 0,4 = 400 Quadratmeter Wohnfläche) optimal ausgereizt werden könnte.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Mit einer Geschoßflächenzahl von nur 0,5 habe die Bebauung Gartenstadtcharakter und werde nicht allzu dicht.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)