Geschoßflächenzahl

  1. Mitbürgern der Kl., die bei der Bekl. angerufen hatten, hatte der Gemeindeoberinspektor A unbestritten erklärt, die Abrechnung sei richtig; die Geschoßflächenzahl von 0,5 entspreche der tatsächlichen Nutzbarkeit. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Ein »neuer Blockmaßstab mit 5,0 Geschoßflächenzahl« entspräche auch nicht dem »historischen Muster«, sondern bedeute totale Überbauung der Flächen. ( Quelle: TAZ 1991)
  3. Ohne Haus wäre das Grundstück mehr wert, weil dann bei Bebauung die zulässige Geschoßflächenzahl (in diesem Fall 0,4 = 400 Quadratmeter Wohnfläche) optimal ausgereizt werden könnte. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  4. Mit einer Geschoßflächenzahl von nur 0,5 habe die Bebauung Gartenstadtcharakter und werde nicht allzu dicht. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)