Gesetzeswortlaut

  1. So bekommt der Notar nach dem Gesetzeswortlaut für die Handelsregistereinsicht 25 DM (§ 147 I 1 KostO); erteilt er auf ihrer Grundlage eine Vertretungsbescheinigung, sinkt die Gebühr auf 15 DM (§ 150 I KostO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)