GewO

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  1. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gegenstand sind nunmehr auch Tätigkeiten gemäß 34c GewO. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  2. Darüber, daß § 17 Abs. 2 GaststättenG als eine Arbeitsschutzvorschrift für Frauen anzusehen ist, vgl. BAG (GS) GewO § 105b; FeiertagslohnzahlungsG § 1 Hinweis: ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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