Gewerbezwecken

  1. Eine zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzte Grundstücksgemeinschaft kann selbst dann gekündigt werden, wenn das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, für die Dauer von zwanzig Jahren wirksam ausgeschlossen wurde. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  2. Außerdem könne man so Wohnraum, der zum Wohnen nicht geeignet ist, zu Gewerbezwecken umfunktionieren. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 17.08.2001)