Gewinn-Besteuerung

  1. Der Vorteil dieser Fonds-auf-Fonds-Konstruktionen liegt darin, daß zwischen Deutschland und Korea kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wohl aber zwischen Korea und Malaysia, so daß die koreanische Gewinn-Besteuerung entfällt. ( Quelle: Welt 1997)