Groblers

  1. Das Ermittlungsverfahren wurde nur nach Paragraf 205 der Strafprozessordnung wegen Groblers Auslandsaufenthalt vorläufig nicht betrieben", sagte Anja Teschner, Sprecherin der Zentralen Ermittlungsstelle für Vereinigungskriminalität (Zerv), der WELT. ( Quelle: DIE WELT 2000)