Er soll sie nicht als Bedrohung empfinden, sondern sie als Grundrechtsausübung respektieren.
( Quelle: Rheinischer Merkur 1997)
Wenn allein durch die "Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung" der Verkehr beeinträchtigt wird, sei dies hinzunehmen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)