Höchstgrundlohns

  1. Das Krankengeld für versicherungsberechtigte Mitglieder beträgt in der Klasse 611 80 % und in der Klasse 621 94,4 % des bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Höchstgrundlohns (§ 180 I RVO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)