Haftende

  1. Vielmehr genüge es, dass dem Verurteilten vor Haftende mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Unterbringung prüfe und der Antrag vor Haftende gestellt werde. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.07.2005)
  2. Vielmehr genüge es, dass dem Verurteilten vor Haftende mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Unterbringung prüfe und der Antrag vor Haftende gestellt werde. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.07.2005)