Vielmehr genüge es, dass dem Verurteilten vor Haftende mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Unterbringung prüfe und der Antrag vor Haftende gestellt werde.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.07.2005)
Vielmehr genüge es, dass dem Verurteilten vor Haftende mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Unterbringung prüfe und der Antrag vor Haftende gestellt werde.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.07.2005)