Alle Ast. unterliegen schließlich den Haltungseinschränkungen des § 3 VO, insbesondere dem dort geregelten allgemeinen Leinen- und Maulkorbzwang, der für Hunde der als Kampfhunde geltenden Rassen (§ 3 I Nr. 1 VO) generell angeordnet ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)