Hausbriefkasten

  1. Eine andere Kammer desselben Gerichts entschied später allerdings in einem anderen Fall: "Für die Kenntnis des Mieters von der Anordnung der Zwangsverwaltung reicht der Nachweis des Zugangs durch Einwurf in den Hausbriefkasten aus." ( Quelle: Tagesspiegel 2000)
  2. Es reicht der Einwurf in den Hausbriefkasten. ( Quelle: )