Hebegebühr

  1. Durch die neu eingeführte Hebegebühr (§ 17a DDR-RAGO) werden nunmehr die Verantwortung des Rechtsanwalts bei der Überwachung der Ein- und Auszahlungsvorgänge und die damit entstandenen Auslagen abgegolten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)