Heilmittel-Werbegesetz

  1. Das Verbot dieser neuartigen Vertriebsform für Medikamente wurde vom Gericht damit begründet, es verstoße gegen das deutsche Arzneimittelgesetz sowie gegen das Heilmittel-Werbegesetz (Az.: 2-03 O 365/00 und 2-03 O 366/00). ( Quelle: )
  2. Geplant ist, so genannte schönheitschirurgische Eingriffe, für die es bislang keine Restriktionen gibt, dem Heilmittel-Werbegesetz zu unterwerfen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 12.02.2005)