Eine Erhöhung mit Zustimmung des Heimbewohners und eine Erhöhung durch einseitige Erklärung des Heimträgers, wenn diese Möglichkeit im Heimvertrag vorgesehen ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Kostenpunkt 2 700 Mark. Weder im Heimvertrag noch im allgemeinen Rahmenvertrag zur vollstationären Pflege gibt es Festlegungen, dass das Heim solche Hilfsmittel bereitzustellen habe.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 12.09.2001)
Begründung: Der Erbvertrag sei mit einem Heimvertrag gekoppelt, bei dem aber Leistung (materieller Gewinn der Diakonie) und Gegenleistung nicht wie im Heimgesetz gefordert in einem angemessenen Verhältnis stünden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
An dieser rechtlichen Bewertung ändere sich auch nichts dadurch, dass der Heimvertrag als Zielsetzung die Wahrung der Menschenwürde und die Sicherung der Selbstbestimmung aufführe.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 14.02.2003)