Das Recht auf Mietminderung kann beispielsweise in folgenden Fällen geltend gemacht werden: Belästigung durch Bau- oder Diskothekenlärm, Einrüstung der Fassade, Heizungsausfall während der Wintermonate, unsauberes Leitungswasser oder Schimmelpilzbefall.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Dies gelte bei völliger Durchfeuchtung aufgrund eines Wasserschadens, bei vollständigem Ausfall der Elektrik oder bei Heizungsausfall im Winter.
( Quelle: TAZ 1990)