Hinsichtl

  1. Hinsichtl. der Statikprogramme habe er aber stets auf seinem Urheberrecht bestanden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Hinsichtl. der übrigen Tätigkeiten ist er nach dem entsprechenden Tätigkeitsbereich, etwa als Gebäudeaußenreiniger, zu vergüten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)