Hinsichtl. der Statikprogramme habe er aber stets auf seinem Urheberrecht bestanden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Hinsichtl. der übrigen Tätigkeiten ist er nach dem entsprechenden Tätigkeitsbereich, etwa als Gebäudeaußenreiniger, zu vergüten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)