Im ersten Fall muss der Landwirt eine jährliche Humusbilanz vorlegen, im zweiten Fall muss er den Mindestgehalt mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Humusgehaltes belegen.
( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 20.11.2005)
Auch sei die Bestimmung des Humusgehaltes anhand von Farbtafeln versäumt worden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)