IBG-Aufsichtsratsvorsitzenden

  1. Dieser seit 1997 geltenden Geschäftsordnung zufolge musste jedes IBG-Geschäft mit einem Investitionsvolumen von mehr als 30 Millionen Mark vorab im Detail mit dem IBG-Aufsichtsratsvorsitzenden abgestimmt werden. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 07.03.2001)