Auch die Solange II- Entscheidung des BVerfG bedeutet nur einen bestimmten Entwicklungsschritt, aber noch keinen Entwicklungsabschluß.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ost fügte hinzu, eine derartige Vereinbarung würde die Frage der Weiterbeachtung der SALT II- Obergrenzen gegenstandslos machen.
( Quelle: TAZ 1986)