II-

  1. Auch die Solange II- Entscheidung des BVerfG bedeutet nur einen bestimmten Entwicklungsschritt, aber noch keinen Entwicklungsabschluß. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Ost fügte hinzu, eine derartige Vereinbarung würde die Frage der Weiterbeachtung der SALT II- Obergrenzen gegenstandslos machen. ( Quelle: TAZ 1986)