IIZVG

  1. Nicht zu den Anschaffungskosten rechnen - entgegen der Rechtsauffassung des FG - die Zinsen, die der Ersteher gem. § 49 IIZVG im Verteilungstermin ab dem Zuschlag auf das Bargebot zu entrichten hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)