Inhalts

  1. Nach Johann Georg Meusel ("Miscellaneen artistischen Inhalts", 24, Erfurt 1785) hat Tischbein zwar eine "Electra, welche den vermeintlichen Tod ihres Bruders Orestes beweint" gemalt, aber es ist bei ihm keine Rede von einem Porträt der Herzogin. ( Quelle: Die Zeit 1995)
  2. Deshalb ziehen die Parteien das Unstreitigstellen des urkundlichen Inhalts (§§ 138 III, 288 ZPO) dem förmlichen und kostspieligen Beweisverfahren (§ 33 I, 3 BRAGO, § 68 GKG) hierüber in der Regel vor (46). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Sowohl die CDU als auch die Grünen und die SPD hatten jeweils eine Resolution ähnlichen Inhalts vorgetragen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
  4. Ob sie religiösen, mythologischen oder allegorischen Inhalts sind, man kann sie nicht diskursiv erzählen wie eine Geschichte. ( Quelle: Die Zeit 1996)
  5. Da verharren sie, wenn auch sehr kurz, in Posen - was den Irrtum eines Inhalts provoziert und der Absicht des Choreographen, durch einen ständigen, raschen Fluß der Bewegung den Zuschauer in eine Art Trance zu versetzen, zuwiderläuft. ( Quelle: Welt 1999)
  6. Der Jugendliche gab zu, sieben Wohnhäuser und eine Kirche mit Parolen unpolitischen Inhalts besprüht zu haben. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
  7. Allenfalls will Frankreich ein "Zwei-Schlüssel-Verfahren" akzeptieren, so daß Nato-Befehlshaber und UNO-Befehlshaber gleichzeitig Weisungen desselben Inhalts zu geben hätten. ( Quelle: Welt 1995)
  8. Zur Erprobung derartiger Materialien betreiben die Wissenschaftler des IVV einen Teststand, der sowohl die Verpackung als auch die Reaktion des Inhalts genau analysieren kann. ( Quelle: Die Welt Online vom 16.08.2003)
  9. In der Raumlehre kannte man die Berechnung des Inhalts der Pyramide, des Pyramidenstumpfes und des Zylinders. ( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
  10. Erwägungen hat der Sen. im vorl. Falle zu recht die Klage abgewiesen, da unter den obwaltenden Umständen der Aussteller ein Zeugnis solchen Inhalts ausstellen durfte, wie er es getan hat, so daß die Frage der Schuld nicht aufwerfbar ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)