Mit § 141b Abs. 1 AFG in der ursprüngl. Fassung des Ges. sollte eine Sicherung von rückständigen Lohnansprüchen für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten vor Eintritt des Insolvenzereignisses gewährleistet werden, um eine wirtschaftl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)