Insolvenzereignisses

  1. Mit § 141b Abs. 1 AFG in der ursprüngl. Fassung des Ges. sollte eine Sicherung von rückständigen Lohnansprüchen für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten vor Eintritt des Insolvenzereignisses gewährleistet werden, um eine wirtschaftl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)