Interviewgenehmigungen

  1. In der Urteilsbegründung hieß es, dass der Justizsenator diese Entscheidung gar nicht habe treffen dürfen, nicht er, sondern der Anstaltsleiter über Interviewgenehmigungen zu entscheiden habe. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 17.04.2004)