Istbeschaffenheit

  1. Ein solcher Reisemangel, für den der Veranstalter nach §§ 651c bisf BGB haftet, liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit der Reise von der Sollbeschaffenheit wesentlich zu Lasten des Kunden abweicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)