Jugendbewährungshelfer

  1. Wenn ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren oder ein Heranwachsender bis zum 21. Lebensjahr nach Jugendstrafrecht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird, ordnet der Richter die Betreuung durch einen Jugendbewährungshelfer an. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)