Jugendgerichtsgesetzes
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Rechtsgrundlage ist der Paragraph 45 des Jugendgerichtsgesetzes.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
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Von diesem Alter an sind sie auch - im Rahmen der flexiblen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes - strafmündig.
( Quelle: Die Zeit 1996)
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