Justizkassenordnung

  1. Gerade auch deshalb hat der Verfasser von der Aufnahme der Justizkassenordnung von 1937 abgesehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Beim ausgehenden unbaren Zahlungsverkehr leitet der Eingangsbuchhalter gemäß § 105 Abs. 2 der Justizkassenordnung (JKassO) die unbar auszuführenden Auszahlungsanordnungen nach Prüfung und Abzeichnung an die Überweisungsabteilung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)