Körperverletzungs-

  1. Es sollen "Wertungswidersprüche und Ungleichgewichte zwischen den Strafen für Körperverletzungs-, Tötungs- und Sexualdelikte einerseits sowie für Eigentums-, Vermögens- und Urkundendelikte andererseits beseitigt" werden. ( Quelle: TAZ 1996)
  2. Sie sei getroffen worden, "um an die noch vital-konservierbaren organe heranzukommen, ohne sich eines Körperverletzungs- oder gar Tötungsdeliktes strafbar zu machen". ( Quelle: )