KapitelXIX

  1. Der Einigungsvertrag erlaubt die Kündigung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes wegen fehlender persönlicher Eignung (AnlageI KapitelXIX SachgebietA Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)