Kausalität

  1. Kausalität im strengen Sinne ist da also nicht nachzuweisen; aber darauf kommt es auch gar nicht an. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  2. Wo alles mit Kausalität durchtränkt und mit Evidenz verschmiert ist, kann das Zuschauerinteresse nirgends eindringen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
  3. Nach der trinären Dialektik entwickeln sich die weiteren Triaden folgendermaßen: Bewegung, Qualitat, Änderung; Änderung, Spezifizierung, Kausalität; Kausalität, Finalität, Personalität. ( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
  4. Nach der trinären Dialektik entwickeln sich die weiteren Triaden folgendermaßen: Bewegung, Qualitat, Änderung; Änderung, Spezifizierung, Kausalität; Kausalität, Finalität, Personalität. ( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
  5. Da es schon an einem objektiv schweren Sorgfaltsverstoß des Bekl. fehle, könnten Fragen nach der subjektiven Entschuldbarkeit und nach der Kausalität der Pflichtverletzung für den Absturz dahinstehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Es gewähre uns keine Einsichten und Erkenntnisse, aber es befreie uns, während es flimmert, von Raum, Zeit, Kausalität und allen endlichen Bedürfnissen. ( Quelle: Die Zeit (11/1986))
  7. Man erfährt von der Wirkung vor der Ursache, ahnt die Zusammenhänge, wird dennoch in die Irre geführt und begreift die Kausalität erst mit der letzten Einstellung. ( Quelle: Spiegel Online vom 01.03.2004)
  8. Jede Ursache hat eine Wirkung und Nebenwirkungen, und jede Nebenwirkung ist wiederum Ursache für neue Wirkungen (systemische Kausalität). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  9. Dem Erfordernis der "Kausalität", das für den Bereich der echten Beschäftigungsverbote zweifellos sinnvoll ist, darf im Bereich der bloß büromäßigen Vorgänge der Entlohnungsberechnung nicht dieselbe strikte Erheblichkeit wie dort beigelegt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Im Rechtsstreit können indes rein hypothetische Erwägungen nicht ausreichen, die Kausalität der Verletzung des Mitbestimmungsrechts für die nachteilige Regelungsänderung zu bejahen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)