Klarstellungsgründen

  1. Danach ist der (frühere) § 23 LAG 90 - der eine dem § 34 III LAG 91 entsprechende Formulierung nicht enthält - "unverändert übernommen, redaktionell aus Klarstellungsgründen jedoch neu gefaßt" worden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)