Kohlebezugsrecht

  1. Entfällt mit der Herausnahme aus der Bergbaubeschäftigung das tarifl. Kohlebezugsrecht, so entsteht der Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BergmannsVersorgScheinG NRW. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)