Kommunalaufsichtsbehörde

  1. Für eine Entscheidung über diese Aufhebung ist nach der Gemeindeordnung der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  2. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde fehle. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)