Konvertierungsprogrammen

  1. Der Bekl. selbst räumt ein, daß Gegenstand der Vereinbarung auch die Erstellung von Konvertierungsprogrammen für die vorhandenen Datenbestände der Kl. war und diese Daten später auf die erweiterte Anlage der Kl. eingespeist werden sollten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)