Kopftuchs

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  1. Im deutschen Kopftuchstreit wenden sich Religionswissenschaftler gegen ein einseitiges Verbot des muslimischen Kopftuchs für Lehrerinnen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 08.01.2004)
  2. Das Gericht habe bestätigt, daß das baden-württembergische Verbot des Kopftuchs verfassungsgemäß sei, sagt Schavan. ( Quelle: Die Welt Online vom 19.10.2004)
  3. Das Stuttgarter Oberschulamt hatte erklärt, das Tragen des Kopftuchs verletze die Pflicht des Staates zur Neutralität, das Grundrecht der Schüler auf Religionsfreiheit sowie das Erziehungsrecht der Eltern. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  4. Eine Lehrerin, die auf dem Tragen des islamischen Kopftuchs beharre, bekenne sich nicht ohne Vorbehalt und widerspruchsfrei zum Grundgesetz. ( Quelle: Tagesspiegel vom 28.09.2003)
  5. Die Entscheidung Frankreichs, weiblichen Moslems das Tragen des Kopftuchs an öffentlichen Schulen zu untersagen, wurde im Namen der Trennung von Kirche und Staat getroffen, einer alten und verdrießlichen Frage innerhalb der französischen Geschichte. ( Quelle: Die Welt Online vom 20.04.2004)
  6. Niedersachsen hat nach Baden-Württemberg auch ein Verbot des islamischen Kopftuchs für Lehrerinnen beschlossen. ( Quelle: Die Welt Online vom 29.04.2004)
  7. Sie wiesen damit eine Klage der Muslimin Fereshta Ludin zurück, der das Bundesland seit 1999 die Anstellung als Lehrerin verweigert, weil sie auf das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht besteht. ( Quelle: Die Welt Online vom 26.06.2004)
  8. Es waren die islamistischen Theoretiker um Tariq Ramadan, welche diese Kampfrichtung nach dem Verbot des Kopftuchs einschlugen und zu einer Intifada aufforderten." ( Quelle: Spiegel Online vom 09.11.2005)
  9. Ab Dienstag prüft das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, ob muslimischen Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht verboten werden darf. ( Quelle: Netzeitung vom 03.06.2003)
  10. Dass in Europa eine Frau wegen ihres Kopftuchs nicht Parlamentsabgeordnete sein darf, widerspricht der Idee von Freiheit. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 10.12.2003)
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