KostO

  1. Bei Beschwerden in Erbscheinssachen kann deshalb insbesondere auch der Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 II 1 KostO) als Anhaltspunkt dienen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. So bekommt der Notar nach dem Gesetzeswortlaut für die Handelsregistereinsicht 25 DM (§ 147 I 1 KostO); erteilt er auf ihrer Grundlage eine Vertretungsbescheinigung, sinkt die Gebühr auf 15 DM (§ 150 I KostO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. So bekommt der Notar nach dem Gesetzeswortlaut für die Handelsregistereinsicht 25 DM (§ 147 I 1 KostO); erteilt er auf ihrer Grundlage eine Vertretungsbescheinigung, sinkt die Gebühr auf 15 DM (§ 150 I KostO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die Schreibauslagenfreiheit (§ 136 II Nr. 2 KostO), gewährt man (99) allein dem Verwalter und seinem Bevollmächtigten, den Eigentümern nur, soweit sie sich förmlich am Verfahren beteiligen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Eine ganz andere Frage ist die nach dem Wert der zusätzlichen Verpflichtungen und seiner Addition zum Kaufpreis (§ 44 II KostO); der Unterschied mag für die Beurkundungsgebühren dahinstehen, für die Gerichtsgebühren kommt es auf ihn an. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Der Notar berechnet seine Gebühren nach dem Geschäftswert (§ 26 KostO), der sich oft nach dem Betriebseinheitswert richtet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Die ungewöhnliche Weisungsbeschwerde (§ 156 V 1 KostO) bereitet immer wieder Schwierigkeiten, bereits bei der Weisung selbst. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Ob die Grundlagenurkunde ihre Gebühr aus § 36 I oder § 147 II KostO bekommt, ist umstritten (112). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)