Dies alles ist der Kraftwerksleitung bekannt.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Paragraph 17 des Atomgesetzes schreibt einen Entzug der Betriebsgenehigung unter anderem dann zwingend vor, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Fachkunde von Kraftwerksleitung und Personal bestehen.
( Quelle: TAZ 1990)