Nach § 2 I 2 der BPflV vom 21. 8. 1985 - BGBl I, 1666 - gehören die ärztlichen Leistungen des Belegarztes nicht zu den Krankenhausleistungen, ebenso nicht die Leistungen der Beleghebammen und Entbindungspfleger.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das kann eine örtliche Gesundheitsbehörde sein oder aber ein Pool von Ärzten für Allgemeinmedizin, die im Auftrag der Versicherten im Bezirk unter strikter Beachtung der optimalen Verwendung der Mittel Krankenhausleistungen kaufen.
( Quelle: TAZ 1997)
Nach Angaben des Gesundheitsministeriums werden dann mit den Entgelten bis zu 25 Prozent der Krankenhausleistungen erfaßt.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)