Es verstoße nicht gegen Grundrechte, wenn der Gesetzgeber versuche, der in manchen Gebieten bestehenden Überversorgung von frei praktizierenden Ärzten zur ambulanten Behandlung von Krankenkassenpatienten entgegenzuwirken, hieß es in dem Urteil.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)