Lästigkeitsgruppen

  1. Vielmehr haben nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat festzustellen, ob Arbeiten mit Belastungen in nennenswertem Maße vorliegen, und gegebenenfalls Lästigkeitsgruppen aufzustellen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)