Landebrücke

  1. Gem. § 40 III RhFährO sind die landseitigen Verschlüsse von Landebrücken oder Landestegen nur solange zu öffnen, als die Fähre zum Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen an der Landebrücke oder dem Landesteg liegt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Der Lotse winkt das große, über 300 Passagiere fassende Flugzeug direkt vor uns an die Landebrücke und wir können die Entladung genau verfolgen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)