In Bayern und Rheinland-Pfalz ist der Ersatzunterricht in der Verfassung verankert, sonst in den Landesschulgesetzen.
( Quelle: Die Zeit 1995)
Ein anderes Problem: In den Landesschulgesetzen finden sich nur vage Auflagen dazu, wie weit die Schulen und ihre privaten Financiers das Spiel des wechselseitigen Gebens und Nehmens treiben dürfen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 25.04.2005)