Lastenhandhabungs-Verordnung

  1. Ohne Räder und mit einer Griffhöhe von nur siebzig Zentimeter sind die Gefäße nach dem Arbeitsschutzgesetz und der so genannten Lastenhandhabungs-Verordnung nicht mehr zulässig. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 03.02.2005)