Leistungsvorbehalt

  1. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien habe keine Spannenklausel bestanden, die eine automatische Anpassung der Versorgungsbezüge bei Änd. der Bezugsgrößen vorsah. Die Klausel sei als offener Leistungsvorbehalt zu werten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)