Letztmieter

  1. Liegt allerdings in der Person (oder dem vom Letztmieter betriebenen Gewerbe (44)) ein solcher Grund vor, kann der Vermieter nachträglich die Erlaubnis gegenüber dem Mieter widerrufen und anschließend unter den Voraussetzungen des § 553 BGB kündigen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)