Lieferscheinen

  1. Umstritten ist lediglich, ob das auch dann gilt, wenn sich die Mindermenge aus der Rechnung oder den Lieferscheinen ergibt, also bei einer sogenannten offenen Minderlieferung (BGH, NJW 1984, 1964 (1966)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)