Luftfahrzeugen

  1. So haftet nach Art. II "ein Startstaat unbedingt für die Leistung von Schadenersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens". ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Bei der Prüfung und Zulassung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr wird zwischen Muster- und Stückprüfungen unterschieden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. An einen Fesselballon hatten die DDR-Behörden bei ihrem Verbot von Luftfahrzeugen wohl am wenigsten gedacht. ( Quelle: Die Welt vom 04.02.2005)
  4. Gegenstand des Unternehmens: Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen bis 5,7 t Abflugmasse. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)