Mängelverursachung

  1. Der Bf. nahm in der Berufungserwiderung erneut zu der Mängelverursachung Stellung und ließ vortragen, die Klage sei im übrigen, selbst wenn ihm ein Fehler nachgewiesen werden könne, aufgrund der vorgenommenen Aufrechnung abzuweisen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)