Maßgebl. für eine Beschränkung der Beschlußwirkungen auf den antragstellenden Gläubiger soll sein, daß der Beschluß rechtskraftfähig ist und die Rechtskraft grundsätzl. nur inter partes wirkt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Es kommt weder auf die Versorgungsform an noch darauf, ob eine Rente oder ein einmaliger Kapitalbetrag geschuldet wird. Maßgebl. ist der nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung oder Zusage zu ermittelnde Zweck der Leistung.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)